VH Deckung für Datenschutzbeauftragte (intern / extern)

VH Deckung für Datenschutzbeauftragte

Besondere Aufgaben erfordern eine besondere Absicherungen

Gemeinsam mit der ALLCURA Versicherungs-AG, einem Spezialisten auf dem Gebiet der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, bieten wir Deckung für Zielgruppen mit besonderen Aufgaben. Für interne und externe Datenschutzbeauftragte finden Sie auf dieser Seite die speziell für diese Tätigkeiten konzipierte Deckung.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt ab dem 25. Mai 2018. Alle Unternehmen müssen sich mit der neuen DSGVO beschäftigen. Seit dem Datum des Inkrafttretens gelten neue verschärfte Anforderungen an den Datenschutz.

Externer Datenschutzbeauftragter:
Bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe des verursachten Schadens. Unterläuft dem Datenschutzbeauftragten ein Fehler, der für das betreute Unternehmen zu einem Vermögensschaden führt, wird das Unternehmen einen Regressanspruch erheben.
Der Versicherungsschutz für externe Datenschutzbeauftragte umfasst auch den Fall, dass der Versicherungsnehmer von seinem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Wege des Regresses wegen eines gegen den Auftraggeber verhängten Bußgeldes in Anspruch genommen wird.

Interner Datenschutzbeauftragter:
Für den internen Datenschutzbeauftragten existieren die gleichen Gefahren wie für den externen. Allerdings sieht es mit der Haftung anders aus, zu seinen Gunsten hat die Rechtsprechung ein Haftungsprivileg entwickelt:

  • Gegenüber dem Arbeitgeber haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 280 Abs.1 BGB
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer aber regelmäßig nicht.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Quote geteilt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer grundsätzlich den Schaden in vollem Umfang ersetzen.
  • Neben der haftungsrechtlichen Problematik ist das Kostenrisiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens relevant. Für die erste Instanz gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen haben, egal wie der Prozess ausgeht. Eine Kostenerstattung gibt es daher selbst bei einem gewonnenen Prozess für den Arbeitnehmer nicht. Diese Kosten sind versichert.
  • Darüber hinaus kann der interne Datenschutzbeauftragte wegen Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung gegenüber dem Betroffenen selbst haften. – Hier kein Haftungsprivileg. Direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Datenschutzbeauftragten nach §823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz = persönliche Haftung

DIE WICHTIGSTEN VORTEILE AUF EINEN BLICK
  • Einfache Lösung - in wenigen Schritten zur Deckung
  • Kompetente Ansprechpartner
  • Neu entstehende Risiken versicherbar
  • Hohe Versicherungssummen auf Anfrage darstellbar
VERTRIEB
  • Akquisitorische Ansätze für Ihr Neugeschäft
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SERVICE
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